Ansuchen für Konzerttätigkeiten
Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung durch die GFÖM ist die Entsprechung mit den Richtlinien für kulturelle Einrichtungen der AKM. Grundsätzlich können gemäß den Förderrichtlinien Projekte gefördert werden, die die künstlerischen und wirtschaftlichen Interessen eines breiten Kreises von AKM Bezugsberechtigten unterstützen. Einzelprojekte sowie Projekte, die zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossen sind, werden nicht gefördert.
Ein Förderansuchen kann nur in Form eines online Ansuchens erfolgen. Das Ansuchen muss vollständig ausgefüllt und von einem vertretungsbefugten Organ des Förderwerbenden bestätigt werden. Projektunterlagen zur Projektbeschreibung können zusätzlich hochgeladen werden (Konzepte, Programme etc). Im Falle einer Förderzusage werden 50 % der Fördersumme sofort ausbezahlt, weitere 50 % nach vollständiger Projektabrechnung sowie dem Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.
Bedingung für eine Förderung durch die GFÖM ist eine Eigenfinanzierung des Projektes durch Eigenmittel oder anderweitige Finanzierungen (Förderungen, Karteneinnahmen, Sponsoren, etc.) in Höhe von zumindest 50 % der Gesamtprojektkosten. Diese Finanzierung muss in der Projektkalkulation ausgewiesen sein und im Zuge der Projektabrechnung nachgewiesen werden, andernfalls die GFÖM sich das Recht vorbehält, etwaige bereits ausbezahlte Förderbeiträge rückzufordern.
Der Fördernehmende ist verpflichtet, sich die Verwendung von Mitteln aus den Kulturellen Einrichtungen der AKM in jeweils geeigneter Weise (zB Hinweise gegenüber der Presse, Erwähnung der AKM und Anbringen des AKM Logos auf Plakaten, Programmen, Foldern, Eintrittskarten) in Absprache mit der GFÖM der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das AKM Logo steht zum Download zur Verfügung.
Die im Zuge des Ansuchens zu erstellende Projektkalkulation ist Grundlage für die Projektabrechnung. Die Projektabrechnung ist als Gegenüberstellung zur Kalkulation mit den tatsächlichen Ergebnissen zu erstellen. Sollte die Abrechnung deutlich von der Kalkulation abweichen und sich daraus eine Reduzierung des Bedarfs oder kein Bedarf an Fördermitteln ergeben, behält sich die GFÖM das Recht vor, die 2. Hälfte der Fördersumme nicht auszubezahlen bzw. bereits ausbezahlte Förderbeiträge rückzufordern.
Zum Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel müssen nach Projektende folgende Unterlagen beigebracht werden:
- Eine vollständige Projektabrechnung mit Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ.
- Originalbelege mit Zahlungsnachweis und gegebenenfalls Buchungsvermerk in Höhe der Fördersumme (werden nach Prüfung retourniert) mit Bestätigung der Richtigkeit durch den Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ. Die GFÖM behält sich das Recht vor, in die Bücher des Fördernehmenden Einsicht zu nehmen. Die Belege dürfen nicht von anderer Förderstelle abgezeichnet und für eine Förderung angerechnet worden sein.
- Kopie der AKM Anmeldung der Veranstaltung(en), sofern der Fördernehmende auch als Veranstaltender auftritt.
- Nachweis der Bezahlung der vorgeschriebenen AKM Aufführungsentgelte oder der letzten Vorschreibung aus der AKM Pauschale, sofern der Fördernehmende auch als Veranstaltender auftritt.
- Nachweis aller aufgeführten Stücke mittels der Kopie der erfolgten Repertoiremeldungen bei der AKM (zB AKM Programmlisten). Infos zur Programmmeldung bei der AKM finden Sie unter: https://www.akm.at/musikschaffende/programm-anmelden/
- Belegexemplare (Programme, Plakate, etc.) mit dem Nachweis der Bekanntmachung der AKM als Fördergeberin (AKM Logo, Nennung).
Die Informationen und Unterlagen zu gegenständlichem Nachweis müssen bis spätestens drei Monate nach Projektabschluss der GFÖM vorliegen, andernfalls sich die GFÖM das Recht vorbehält, die zweite Förderhälfte einzubehalten bzw. bereits ausbezahlte Förderbeiträge rückzufordern.
Sollte ein Förderwerbender nach Abschluss eines Projektes ein neuerliches Ansuchen einreichen, so kann dieses nur dann berücksichtigt werden, wenn die Abrechnung und der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel des vorherigen Projektes vollständig abgeschlossen ist.
Sämtliche Unterlagen, die das geförderte Projekt betreffen, sind unbeschadet der handels- und steuerrechtlichen Regelungen mindestens 3 Jahre nach Erhalt der Förderung bzw. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Förderung zur Gänze ausbezahlt worden ist, aufzubewahren. Die GFÖM ist berechtigt, in sämtliche das geförderte Projekt betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Auf Anforderung sind der GFÖM pro Veranstaltung 2 Freikarten zur Verfügung zu stellen.
Ansuchen von Jahrestätigkeiten von Verbänden, Vereinen & Institutionen sowie andere Projekten
Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung durch die GFÖM ist die Entsprechung mit den Richtlinien für kulturelle Einrichtungen der AKM. Grundsätzlich können gemäß den Förderrichtlinien Projekte gefördert werden, die die künstlerischen und wirtschaftlichen Interessen eines breiten Kreises von AKM Bezugsberechtigten unterstützen. Einzelprojekte, die Produktion von Tonträgern sowie zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossene Projekte werden nicht gefördert.
Ein Förderansuchen kann nur in Form eines online Ansuchens erfolgen. Das Ansuchen muss vollständig ausgefüllt und von einem vertretungsbefugten Organ des Förderwerbenden bestätigt sein. Projektunterlagen zur Projektbeschreibung können zusätzlich hochgeladen werden (Konzepte, Programme etc.). Bei Projekttätigkeit werden im Falle einer Förderzusage 50 % der Fördersumme sofort ausbezahlt, weitere 50 % nach vollständiger Projektabrechnung sowie dem Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.
Der Fördernehmende ist verpflichtet, die Verwendung von Mitteln aus den Kulturellen Einrichtungen der AKM in jeweils geeigneter Weise (zB Hinweise gegenüber der Presse, Erwähnung der AKM und Anbringen des AKM Logos auf Plakaten, Programmen, Foldern, Eintrittskarten, Website) in Absprache mit der GFÖM der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das AKM Logo steht zum Download zur Verfügung.
Die im Zuge des Ansuchen zu erstellende Projektkalkulation ist Grundlage für die Projektabrechnung, die als Gegenüberstellung zur Kalkulation mit den tatsächlichen Ergebnissen zu erstellen ist. Sollte die Abrechnung deutlich von der Kalkulation abweichen und sich daraus eine Reduzierung des Bedarfs oder kein Bedarf an Fördermitteln ergeben, behält sich die GFÖM das Recht vor, bereits ausbezahlte Förderbeträge rückzufordern bzw. ggf. die 2. Hälfte der Fördersumme nicht auszubezahlen.
Zum Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel müssen folgende Unterlagen beigebracht werden:
a) bei Projekten nach Projektende, spätestens aber drei Monate nach Projektabschluss:
- Eine Endabrechnung über die Gesamthöhe des geförderten Projektes mit Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Bestätigung des Förderwerbenden oder eines vertretungsbefugten Organs.
- Originalrechnungen mit Zahlungsnachweis und gegebenenfalls Buchungsvermerk in Höhe der Fördersumme (werden nach Prüfung retourniert) mit Bestätigung der Richtigkeit durch den Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ. Die GFÖM behält sich das Recht vor, gegebenenfalls in die Bücher des Fördernehmenden Einsicht zu nehmen. Die Belege dürfen nicht von anderer Förderstelle abgezeichnet und für eine Förderung angerechnet worden sein.
- Gegebenenfalls – wenn der Fördernehmende selbst als Veranstaltender auftritt – der Nachweis über die Bezahlung der vorgeschriebenen AKM Aufführungsentgelte oder der letzten Vorschreibung der AKM Pauschale sowie der AKM Veranstaltungsanmeldung.
- Nachweis aller aufgeführten Werke mittels der Kopie der erfolgten Repertoiremeldungen bei der AKM (zB AKM Programmlisten). Infos zur Programmmeldung bei der AKM finden Sie unter: https://www.akm.at/musikschaffende/programm-anmelden/
- Belegexemplare (Programme, Plakate, etc.) mit dem Nachweis der Bekanntmachung der AKM als Fördergeberin (AKM Logo, Nennung).
b) bei Jahresförderungen von Verbänden, Vereinen, Institutionen bis spätestens zum Ende des zweiten auf das Förderjahr folgende Quartals:
- Jahresbilanz oder Einnahmen/Ausgabenrechnung des Förderjahres mit Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ.
- Tätigkeitsbericht
- Originalrechnungen mit Zahlungsnachweis und gegebenenfalls Buchungsvermerk in Höhe der Fördersumme (werden nach Prüfung retourniert) mit Bestätigung der Richtigkeit durch den Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ. Die GFÖM behält sich das Recht vor, gegebenenfalls in die Bücher des Fördernehmenden Einsicht zu nehmen. Die Belege dürfen nicht von anderer Förderstelle abgezeichnet und für eine Förderung angerechnet worden sein.
- Belegexemplare (Programme, Plakate, etc.) mit dem Nachweis der Bekanntmachung der AKM als Fördergeberin (AKM Logo, Nennung).
- Im Falle von Tätigkeiten im Bereich E- und U-Musik müssen diese getrennt kalkuliert und abgerechnet werden. Die Belege müssen innerhalb der genannten Fristen (lit a bzw. lit b) beigebracht werden, andernfalls sich die GFÖM das Recht vorbehält, die zweite Förderhälfte einzubehalten bzw. bereits ausbezahlte Förderbeiträge rückzufordern.
Sollte ein Förderwerbender nach Abschluss eines Projektes bzw. einer geförderten Jahrestätigkeit ein neuerliches Ansuchen einreichen, so kann dieses nur dann berücksichtigt werden, wenn die Abrechnung und der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel des vorherigen Projektes bzw. der vorherigen Jahrestätigkeit vollständig abgeschlossen ist.
Sämtliche Unterlagen, die das geförderte Projekt bzw. die geförderte Jahrestätigkeit betreffen, sind unbeschadet der handels- und steuerrechtlichen Regelungen mindestens 3 Jahre nach Erhalt der Förderung bzw. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Förderung zur Gänze ausbezahlt worden ist, aufzubewahren. Die GFÖM ist berechtigt, in sämtliche das geförderte Projekt betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Bei Konzertveranstaltungen sind auf Anforderung der GFÖM pro Veranstaltung 2 Freikarten zur Verfügung zu stellen.