Allgemeine Bedingungen und Auflagen

für Ansuchen für die Förderung von Jahrestätigkeiten von Verbänden, Vereinen & Institutionen sowie Konzerttätigkeiten und anderer Projekte

Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung durch die GFÖM ist die Entsprechung mit den Richtlinien für kulturelle Einrichtungen der AKM. Grundsätzlich können gemäß den Förderrichtlinien Projekte gefördert werden, die die künstlerischen und wirtschaftlichen Interessen eines breiten Kreises von Bezugsberechtigten der AKM unterstützen. Einzelprojekte, die Produktion von Tonträgern sowie zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossene Projekte werden nicht gefördert.

Förderansuchen erfolgen grundsätzlich über das GFÖM-Onlineportal. Das Ansuchen muss vollständig ausgefüllt und vom Förderwerber oder einem vertretungsbefugten Organ des Förderwerbers bestätigt sein. Zur Beschreibung des Projekts können zusätzlich Projektunterlagen wie Konzepte, Programme, etc. hochgeladen werden.

Bei Konzert- und Projekttätigkeiten werden im Falle einer Förderzusage 50 % der Fördersumme sofort ausbezahlt, weitere 50 % nach vollständiger Abrechnung sowie dem Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.

Im Zuge des Ansuchens ist eine Kalkulation der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, die als Grundlage für die anschließende Projektabrechnung dient. Die Projektabrechnung ist als Gegenüberstellung zur Kalkulation mit den tatsächlichen Ergebnissen zu erstellen. Die Kalkulation muss einen Bedarf an Fördermitteln bescheinigen.

Von den Erfordernissen des Förderansuchens, der Kalkulation und des Förderbedarfs kann in besonderen Fällen abgesehen werden, wenn dies durch die Öffentlichkeitswirksamkeit der Förderung aufgewogen wird oder aus berücksichtigungswürdigen Gründen geboten ist und hierdurch Bezugsberechtigte der AKM oder urheberrechtlich geschützte Werke österreichischen Musikschaffens auf besonders gezielte Weise oder in außerordentlichem Maße gefördert werden sollen.

Sollte die Abrechnung deutlich von der Kalkulation abweichen und sich daraus eine Reduzierung des Bedarfs oder kein Bedarf an Fördermitteln ergeben, behält sich die GFÖM das Recht vor die zweite Hälfte der Fördersumme nicht auszubezahlen bzw. bereits ausbezahlte Förderbeträge zurückzufordern.

Bedingung für Ansuchen für die Förderung von Konzerttätigkeiten ist eine Eigenfinanzierung des Projektes durch Eigenmittel oder anderweitige Finanzierungen (Förderungen, Karteneinnahmen, Sponsoren, etc.) in Höhe von zumindest 50% der Gesamtprojektkosten. Diese Finanzierung muss in der Projektkalkulation ausgewiesen sein und im Zuge der Projektabrechnung nachgewiesen werden, andernfalls die GFÖM sich das Recht vorbehält etwaige bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzufordern.

Der Fördernehmer ist verpflichtet die Verwendung von Mitteln aus den Kulturellen Einrichtungen der AKM in jeweils geeigneter Weise (z.B. Hinweise gegenüber der Presse, Erwähnung der AKM und Anbringen des AKM Logos auf Plakaten, Programmen, Foldern, Eintrittskarten) in Absprache mit der GFÖM der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Das AKM Logo steht zum Download auf der Website der AKM zur Verfügung.

Der Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel erfolgt über die Abrechnung im GFÖM-Onlineportal.
Folgende Informationen und Unterlagen sind jedenfalls bereitzustellen:

  • Eine Endabrechnung über die Gesamthöhe des geförderten Projektes,
  • Rechnungsbelege mit Zahlungsnachweis in Höhe der Fördersumme,
  • Belegexemplare (Programme, Plakate, etc.) mit dem Nachweis der Bekanntmachung der AKM als Fördergeber (AKM-Logo, Nennung).

Für Konzert- und für Projektförderungen sind zusätzlich bereitzustellen:

  • Den Nachweis der Bezahlung der vorgeschriebenen AKM-Aufführungsentgelte oder der letzten Vorschreibung der AKM-Pauschale sowie der AKM-Veranstaltungsanmeldung, sofern der Fördernehmer auch als Veranstalter auftritt,
  • den Nachweis aller aufgeführten Werke mittels Kopie der erfolgten Repertoiremeldungen bei der AKM.

Für Jahresförderungen von Verbänden, Vereinen, Institutionen sind zusätzlich bereitzustellen:

  • Die Jahresbilanz bzw. die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Förderjahres sowie
  • ein Tätigkeitsbericht.

Die Abrechnung für Projekte erfolgt nach Projektende und muss spätestens drei Monate nach Projektabschluss fertiggestellt sein. Die Abrechnung für Jahresförderungen von Verbänden, Vereinen, Institutionen muss spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Förderjahr folgende Quartal fertiggestellt sein. Sollten diese Fristen nicht eingehalten werden, behält sich die GFÖM das Recht vor die zweite Förderhälfte einzubehalten und bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzufordern.

Die GFÖM behält sich das Recht vor gegebenenfalls in die Bücher des Fördernehmers Einsicht zu nehmen. Belege dürfen nicht bei einer anderen Förderstelle für eine Förderung eingereicht und angerechnet worden sein.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Unterlagen ist durch den Fördernehmer oder durch ein vertretungsbefugtes Organ des Fördernehmers zu bestätigen.

Sollte ein Förderwerber nach Abschluss eines Projektes bzw. einer geförderten Jahrestätigkeit ein neuerliches Ansuchen einreichen, so kann dieses nur dann berücksichtigt werden, wenn die Abrechnung und der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel des vorherigen Projektes bzw. der vorherigen Jahrestätigkeit vollständig abgeschlossen sind.

Sämtliche Unterlagen, die das geförderte Projekt bzw. die geförderte Jahrestätigkeit betreffen, sind unbeschadet der handels- und steuerrechtlichen Regelungen mindestens drei Jahre nach Erhalt der Förderung bzw. drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Förderung zur Gänze ausbezahlt worden ist, aufzubewahren. Die GFÖM ist berechtigt, in sämtliche das geförderte Projekt betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Bei Konzertveranstaltungen sind auf Anforderung der GFÖM pro Veranstaltung zwei Freikarten zur Verfügung zu stellen.

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